Entgelttransparenzgesetz: Individueller Auskunftsanspruch Bekomme ich, was ich verdiene?

Im Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Seit dem 6. Januar 2018 gilt nun der im Gesetz festgeschriebene Auskunftsanspruch für Beschäftigte. In Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden haben Frauen und Männer das Recht, zu erfahren, welche Kriterien ihrem Entgelt zugrundliegen und für andere Tätigkeiten gelten, die sie für gleich oder gleichwertig erachten. Sie können zudem das Vergleichsentgelt erfragen - um Anonymität zu wahren, muss die Vergleichsgruppe aus mindestens sechs Personen bestehen. Die Einführung des Entgelttransparenzgesetzes war ein erster Schritt auf dem Weg zur Lohngleichheit. Dass das Gesetz überhaupt zustande gekommen ist, dazu hat auch die kontinuierliche Lobbyarbeit der kfd beigetragen. Das Entgelttransparenzgesetz geht jedoch nicht weit genug: Ein Großteil aller angestellten Frauen arbeitet in Betrieben mit weniger als 200 Mitarbeitenden, für die das Entgelttransparenzgesetz nicht gilt. Außerdem: Allein das Wissen um eine schlechtere Bezahlung von Frauen in einem Betrieb ist noch keine Lösung. Deshalb ist ein allgemeines Entgeltgleichheitsgesetz mit einem Verbandsklagerecht nötig, das alle Betriebe verpflichtet, fair zu bezahlen. So bleibt den Betroffenen erspart, selbst ihre ArbeitgeberInnen zu verklagen und die damit verbundenen Konsequenzen tragen zu müssen.